Kündigung und Kündigungsschutz
Sie haben eine Kündigung erhalten und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen?

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Jetzt unverbindlich rechtliche Unterstützung sichern
Rufen Sie uns direkt nach Zugang der Kündigung an - die Frist für eine Klage beträgt nur 3 Wochen! Eine verspätete Klage ist unzulässig.
Kündigung und Kündigungsschutz - Grundlagen und Überblick im Arbeitsrecht
Wenn Sie eine Kündigung bekommen haben, beginnt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage sofort. Oft sind Kündigungen unwirksam - z. B. mangels Kündigungsgrund, Betriebsratsanhörung oder sozialer Auswahl. Auch die außerordentliche, mündliche Kündigung ist unwirksam! Wir prüfen Ihren Fall, schützen Ihre Rechte und kämpfen für Ihre Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung.
Individuelle Strategien für Ihren Kündigungsfall

Kündigung im Arbeitsrecht - Was bedeutet das für Sie?
Die Kündigung ist die einseitige, rechtsgestaltende Erklärung einer Vertragspartei - meist des Arbeitgebers -, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Im Arbeitsrecht ist zwischen verschiedenen Arten der Kündigung zu unterscheiden, die jeweils unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und Folgen haben.
Die häufigsten Formen der Kündigung sind:
- Ordentliche (fristgerechte) Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist beendet. Diese Frist richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder § 622 BGB.
Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende wegen betrieblicher Umstrukturierung.
Wichtig: Auch bei einer ordentlichen Kündigung muss ein Kündigungsgrund vorliegen, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet.
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Sie ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, etwa bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Gewalt am Arbeitsplatz oder beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird fristlos entlassen, nachdem er mehrfach unentschuldigt gefehlt hat.
Hinweis: Der wichtige Grund muss so gravierend sein, dass dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann - auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
- Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung: Hierbei kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet dem Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen an - zum Beispiel mit niedrigerem Gehalt, geänderter Arbeitszeit oder neuem Tätigkeitsbereich.
Beispiel: Ein Unternehmen möchte einem Mitarbeiter künftig nur noch eine Halbtagsstelle anbieten. Es spricht eine Änderungskündigung mit dem Angebot neuer Arbeitsbedingungen aus.
Achtung: Die Änderungskündigung muss - wie jede andere Kündigung - sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben.
Kündigungsschutz - Ihre Rechte als Arbeitnehmer wirksam verteidigen
Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen und ist ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts. Er stellt sicher, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht willkürlich beenden kann, sondern konkrete Gründe vorliegen müssen.
Ob Sie im öffentlichen Dienst, in einem mittelständischen Unternehmen oder in einem Großkonzern arbeiten - unter bestimmten Voraussetzungen greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Kündigung rechtlich zulässig ist, und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
- Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Er gilt, wenn:
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und
- der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
In diesem Fall darf eine Kündigung nur dann erfolgen, wenn sie aus einem der drei gesetzlich anerkannten Gründe erfolgt:
- Personenbedingt: z. B. wegen langanhaltender Krankheit
- Verhaltensbedingt: z. B. wegen Arbeitsverweigerung oder wiederholtem Zuspätkommen
- Betriebsbedingt: z. B. wegen Stellenabbaus, Umstrukturierung oder Insolvenz
Ohne einen dieser Gründe ist die Kündigung unwirksam.
- Besonderer Kündigungsschutz für besonders geschützte Personen
Einige Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet: Eine Kündigung ist bei ihnen nur unter sehr strengen Voraussetzungen oder mit behördlicher Zustimmung zulässig. Dazu zählen:
- Schwangere und Mütter im Mutterschutz
- Eltern in Elternzeit
- Schwerbehinderte Menschen
- Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende
Beispiel: Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur in absoluten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.
Kündigung erhalten, aber Ihr Fall ist nicht dabei?
Unsere Kanzlei berät Sie umfassend im Arbeitsrecht - auch über die hier genannten Fälle hinaus.